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Allgemeine Verkaufsbedingungen der BluuTEC GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Vertragsbestandteil. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) sind Bestandteil unserer Verträge mit Kunden über die von uns zu erbringenden Warenlieferungen („Lieferungen“) sowie Werk- und Dienstleistungen („Leistungen“).
1.2. Ausschließliche Geltung. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung und/ oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3. Folgegeschäfte. Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte über Lieferungen und Leistungen an den gleichen Kunden, ohne dass das bei deren Abschluss ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
1.4. Geltung gegenüber Unternehmen. Diese Verkaufs-bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebote, Auftragsbestätigung

2.1. Angebote. Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
2.2. Auftragsbestätigung. Warenbestellungen und sonstigen Aufträge des Kunden („Aufträge“) gelten nur dann als von uns angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben („Auftragsbestätigung“). Bestätigen wir einen mündlich oder fernmündlich erteilten Auftrag nicht schriftlich, so gilt die von uns erteilte Rechnung für den Auftrag als Auftrags-bestätigung.
2.3. Eigentums- und Urheberrechte. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstigen Unterlagen und Fertigungsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Auftragsabwicklung zu verwenden. Danach sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Preise. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Ver-packung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ge-sondert ausgewiesen.
3.3. Skonto. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.4. Zahlungsziel. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so stehen uns die gesetzlichen Verzugszinsen zu.
3.5. Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrecht. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Leistungstermin, -verzug

4.1. Leistungstermin. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ist der vereinbarte Termin für die Lieferung bzw. Leistung („Leistungstermin“) stets unverbindlich. Die Vereinbarung eines verbindlichen Leistungstermins setzt stets die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2. Leistungsverzug. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, mit einer Lieferung und/oder Leistung in Verzug („Leistungsverzug“), so steht dem Kunden für jede vollendete Woche Verzug ein pauschalierter Verzugsschaden in Höhe von 1 % Prozent des Liefer- bzw. Leistungswertes, höchstens jedoch 5 % des Liefer- bzw. Leistungswertes zu. Beruht der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder stellt er eine wissentliche Pflichtverletzung dar, so bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Diese ist jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.3. Vertragsrücktritt, Schadensersatz. Setzt uns der Kunde, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so kann er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüchen statt der Leistung stehen in Höhe des vorhersehbaren Schadens dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf einer wissentlichen Pflichtverletzung beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
4.4. Ausschluss der Haftungsbegrenzung. Haben wir mit dem Kunden ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart, so gelten die Haftungsbegrenzungen gemäß § 4.2 und
§ 4.3 nicht. Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
4.5. Vorbehalt der kundenseitigen Pflichterfüllung. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus.
4.6. Kundenseitige Pflichtverletzung. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflicht, so können wir den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Warenversand

5.1. Lieferort. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ist Lieferung „ab Werk” vereinbart.
5.2. Transportversicherung. Die Lieferung erfolgt unversichert. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

6. Mängelgewährleistung

6.1. Untersuchungspflicht. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gemäß § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeob-liegenheiten ordnungsgemäß nachkommt.
6.2. Mängelansprüche. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der gelieferten Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangel-beseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung haben wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
6.3. Fehlschlagen der Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung durch uns fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Rücktritt vom Auftrag erklären oder eine Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen.
6.4. Ausschluss weiterer Mängelansprüche. Soweit sich aus § 6.5 und § 6.6 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechts-grund – ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
6.5. Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Beruht die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.
6.6. Wesentliche Pflichtverletzung. Verletzen wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft, so ist unsere Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß § 6.4 ausgeschlossen. Eine „wesentliche Vertragspflicht” im Sinne dieser Verkaufsbedingungen ist gegeben, wenn wir solche Pflichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Auftrag prägen.
6.7. Verjährung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, 5 Jahre, jeweils ab Gefahrübergang.

7. Gesamthaftung

7.1. Keine weitergehende Haftung. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
7.2. Ausnahmen. § 7.1 gilt nicht für unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für einen Körper- oder Gesundheits-schaden aus anderen Rechtsgründen.
7.3. Persönlicher Anwendungsbereich. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Eigentumsvorbehalt, Verwertung. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir die gelieferte Ware zurücknehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungs-kosten – anzurechnen.
8.2. Pflegliche Behandlung. Der Kunde hat die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
8.3. Anzeigepflicht. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unsere Vorbehaltsware hat uns der Kunde hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
8.4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde kann die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer offenen Forderung aus dem Auftrag ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Kunde seinen Zahlungspflichten nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, werden wir die Forderungen nicht einziehen.
8.5. Verarbeitung. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.6. Vermischung. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

9. Vertraulichkeit

9.1. Geheimhaltungspflicht. Der Kunde hat den Auftrag selbst und alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln und sie ohne unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung nicht gegenüber Dritten offenzulegen.
9.2. Zeitlicher Anwendungsbereich. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach der Auftragsabwicklung fort. Sie erlischt, wenn und soweit die vertraulichen Informationen allgemein bekannt geworden sind oder dem Kunden nachweislich schon zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt waren.

10. Verschiedenes

10.1. Rechtsübertragung. Jede vollständige oder teilweise Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Aufträgen auf Dritte bedarf für ihre Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
10.2. Erfüllungsort. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
10.3. Anwendbares Recht. Die Aufträge unterliegen deutschem Recht. Das Wiener UN-Übereinkommen vom 11.04.1980 findet keine Anwendung.
10.4. Gerichtsstand. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag Frankfurt am Main.

****** Stand: Januar 2019