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Allgemeine Einkaufsbedingungen der BluuTEC GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Vertragsbestandteil. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) sind Bestandteil unserer Verträge mit Lieferanten und Subunter-nehmern („Auftragnehmer“) über die von diesen zu erbringenden Warenlieferungen („Lieferungen“) sowie Werk- und Dienstleistungen („Leistungen“).
1.2. Ausschließliche Geltung. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung und/oder Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos annehmen.
1.3. Folgegeschäfte. Diese Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte über Lieferungen und Leistungen mit dem gleichen Auftragnehmer, ohne dass das bei deren Abschluss ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
1.4. Geltung gegenüber Unternehmen. Diese Einkaufs-bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Aufträge

2.1. Schriftlichkeit. Warenbestellungen und sonstigen Aufträge durch uns („Aufträge“) sowie sonstige Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt oder bestätigt haben.
2.2. Auftragsunterlagen. Von uns übermittelte Zeichnungen, Pläne, technische Angaben, Qualitätsmerkmale und Toleranzgrenzen („Auftragsunterlagen“) sind verbindlich. Der Auftragnehmer hat uns etwaige Fehler in den Auftragsunterlagen bzw. Bedenken hieran unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wir behalten uns eine Änderung der Auftragsunterlagen vor, soweit dies aufgrund anwendbarer gesetzlicher Vorschriften erforderlich wird.
2.3. Eigentums- und Urheberrechte. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstigen Unterlagen und Fertigungsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheber-rechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Auftragsabwicklung zu verwenden. Danach sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.

3. Preise, Rechnungen

3.1. Bindende Preisangabe. Der im Auftrag ausgewiesene Preis ist bindend.
3.2. Komplettpreis. Der im Auftrag ausgewiesene Preis schließt die Lieferung „frei Haus“ bzw. frei der von uns angegebenen Empfangsstelle, einschließlich Verpackung ein. Ein sach-gerechter Schutz und eine sachgerechte Lagerung der Ware i.S.d. § 7 sind im Preis inbegriffen.
3.3. Rechnungen. Rechnungen sind für jeden Auftrag getrennt einzureichen. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese (i) das Datum und die Nummer unseres Auftrags, (ii) die Artikelbezeichnung, (iii) Mengen (Netto- und Bruttogewicht) und Maße, (iv) Restmengen bei Teilleistungen und (v) sonstige im Auftrag erbetene Vermerke enthalten.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Zahlungsziel. Wir bezahlen den vereinbarten Preis innerhalb von 14 Tagen mit einem Abzug von 3 % Skonto auf den Rechnungsnettobetrag oder innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils ab Erhalt der Lieferung bzw. Leistung und der zugehörigen Rechnung.
4.2. Verfrühte Lieferung/Leistung. Bei Entgegennahme verfrühter Lieferungen bzw. Leistungen richtet sich die Fälligkeit der Vergütung nach dem vereinbarten Leistungstermin.
4.3. An-/Teilzahlungen. An- und/oder Teilzahlungen leisten wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur gegen (i) eine Verzinsung i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und (ii) Vorlage einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft, in der der Bürge auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage verzichtet hat.
4.4. Keine Anerkennung. Zahlungen durch uns bedeuten keine Anerkennung der Richtigkeit der Abrechnung.
4.5. Aufrechnung-/Zurückbehaltungsrecht. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4.6. Verzugszinsen. Im Falle des Zahlungsverzugs schulden wir Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.

5. Leistungstermin, -verzug

5.1. Leistungstermin. Der im Auftrag ausgewiesene Termin für die Lieferung bzw. Leistung („Leistungstermin“) ist bindend.
5.2. Anzeigepflicht. Treten Umstände ein oder werden solche für den Auftragnehmer erkennbar, wonach der Leistungstermin nicht oder voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, so hat der Auftragnehmer uns hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
5.3. Leistungsverzug. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung und/oder Leistung in Verzug („Leistungsverzug“), so steht uns für jede vollendete Woche Verzug ein pauschalierter Verzugs-schaden i.H.v. 1 % des Liefer- bzw. Leistungswertes, höchstens jedoch 5 % des Liefer- bzw. Leistungswertes zu. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt die Geltendmachung eines entstandenen höheren Schadens vorbehalten.
5.4. Vorbehalt gesetzlicher Ansprüche. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben uns vorbehalten. Insbesondere können wir im Falle des Leistungsverzugs nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt verlangen.

6. Warenversand, Dokumentation

6.1. Lieferort. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, hat die Lieferung des Auftragnehmers „frei Haus“ zu erfolgen.
6.2. Versandpapiere. Jeder Lieferung sind Lieferscheine und sonstigen Versandpapiere beizufügen. Die Versandpapiere haben die in § 3.3 genannten Angaben zu enthalten.
6.3. Dokumentation. Mit der Lieferung hat der Auftragnehmer uns die hierfür erforderlichen gültigen Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheinigungen und Werksbescheinigungen der Hersteller zu übergeben. Zudem hat er die von uns geforderten Ursprungsnachweise, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und/oder Umsatzsteuer-nachweise unverzüglich zu überlassen.

7. Schutz und Lagerung der Ware

7.1. Sachgerechter Schutz. Der Auftragnehmer gewährleistet einen sachgerechten Schutz der gelieferten Ware vor Beschädigungen bei uns bzw. an der Empfangsstelle.
7.2. Sachgerechte Lagerung. Der Auftragnehmer gewährleistet ein Abladen und eine Lagerung der Ware bei uns bzw. an der Empfangsstelle in der Weise, dass eine Gefährdung von Mitarbeitern und Dritten ausgeschlossen ist. Es darf keine öffentliche Gefahr von der gelagerten Ware ausgehen. Für solche Gefahren haftet der Auftragnehmer auch nach Entgegennahme der Ware bei uns bzw. an der Empfangsstelle.

8. Beschaffenheit

8.1. Spezifikationen. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers haben die vereinbarten Spezifikationen aufzuweisen sowie den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Normen der technischen Sicherheit, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und des Brandschutzes zu entsprechen.
8.2. Gütezeichen. Trägt die Lieferung bzw. Leistung ein Gütezeichen eine Güteschutzvereinigung oder einer sonstigen Vereinigung, so hat die Lieferung bzw. Leistung die Qualitätsanforderungen des Gütezeichens zu erfüllen.
8.3. Stand der Technik. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen stets an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserung und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.

9. Gewährleistung bei Sachmängeln

9.1. Untersuchungspflicht. Wir haben erhaltene Ware auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung zugeht.
9.2. Mängelansprüche. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Im Falle der Nacherfüllung hat der Auftragnehmer auch die Kosten des Aus- und Einbaus der mangelhaften Sache zu tragen.

9.3. Selbstvornahme. Ist der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung in Verzug, so können wir auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vornehmen.
9.4. Verjährung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungs-weise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, 5 Jahre und 4 Monate, jeweils ab Gefahrübergang.

10. Gewährleistung bei Rechtsmängeln

10.1. Keine Rechte Dritter. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und/oder Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.
10.2. Freistellungsanspruch. Werden wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat der Auftragnehmer uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatz-ansprüchen des Dritten bleibt dem Auftragnehmer der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.
10.3. Verjährung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang.

11. Eigentumsvorbehalt, Beistellung

11.1. Eigentumsvorbehalt. Sofern wir Teile beim Auftragnehmer bereitstellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
11.2. Verarbeitung. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.3. Vermischung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

12. Vertraulichkeit

12.1. Geheimhaltungspflicht. Der Auftragnehmer hat den Auftrag selbst und alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln und sie ohne unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung nicht gegenüber Dritten offenzulegen.
12.2. Zeitlicher Anwendungsbereich. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach der Auftragsabwicklung fort. Sie erlischt, wenn und soweit die vertraulichen Informationen allgemein bekannt geworden sind oder dem Auftragnehmer nachweislich schon zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt waren.

13. Verschiedenes

13.1. Rechtsübertragung. Jede vollständige oder teilweise Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Aufträgen auf Dritte bedarf für ihre Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
13.2. Erfüllungsort. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
13.3. Anwendbares Recht. Die Aufträge unterliegen deutschem Recht. Das Wiener UN-Übereinkommen vom 11.04.1980 findet keine Anwendung.
13.4. Gerichtsstand. Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag Frankfurt am Main.

****** Stand April 2019